§ 1Wer wird nach diesen Bedingungen beliefert?
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen des Produktes Bärengas durch die GASAG an Kunden, die Gas für den Eigenverbrauch verwenden und per Niederdruck versorgt werden. Das Angebot der GASAG richtet sich ausschließlich an Kunden, deren Erdgas-Lieferung durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber über standardisierte Lastprofile und keine registrierende Leistungsmessung abgewickelt werden (siehe auch § 7 Abs. 5).
§ 2Wo beliefert die GASAG Kunden zu den Sonderkonditionen Bärengas?
Die GASAG beliefert Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bärengas in ausgewählten Regionen der Bundesrepublik Deutschland. Die aktuellen Liefergebiete veröffentlicht die GASAG im Internet.
§ 3Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt die Gaslieferung?
3.1 Das Angebot der GASAG im Internet, in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Für das Zustandekommen des Vertrages bedarf es eines entsprechenden Auftrages des Kunden und eines Bestätigungsschreibens der GASAG, in dem auch der voraussichtliche Lieferbeginn mitgeteilt wird.
3.2 Sowohl das Auftrags- als auch das Bestätigungsschreiben kann in Textform erfolgen. Der Kunde kann sich mit der Auftragserteilung gleichzeitig mit einer elektronischen Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere der Rechnungslegung und des sonstigen Schriftwechsels, einverstanden erklären. Mit seiner Einverständniserklärung gestattet der Kunde der GASAG, Dokumente und sonstige Daten auch in unverschlüsselten E-Mails zu übersenden.
3.3 Die Gaslieferung beginnt zum frühestmöglichen Monatsersten, in der Regel am Ersten des übernächsten Monats nach Bestätigung des Kundenauftrages durch die GASAG. Die Gaslieferung beginnt nicht vor der Beendigung eines ggf. bestehenden Gasliefervertrages für die Abnahmestelle.
3.4 Hat sich der Kunde für eine elektronische Abwicklung des Vertragsverhältnisses entschieden, weist die GASAG ausdrücklich darauf hin, dass bei der Datenübertragung via E-Mail (elektronischer Weg) außerhalb des Einflussbereiches der GASAG Sicherheitsrisiken bestehen können, wie z. B. eine durch Virenübertragung verursachte Beschädigung der Daten, ein Datenverlust oder ein Zugriff Dritter.
§ 4Was gilt, wenn der bisherige Liefervertrag des Kunden nicht oder nicht zeitnah beendet werden kann?
Sollte der bisherige Liefervertrag des Kunden nicht spätestens drei Monate nach Bestätigung des Vertragsschlusses (Erstelldatum des Bestätigungsschreibens) durch die GASAG beendet werden können, so ist die GASAG berechtigt, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis von diesem Umstand vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5Was kostet eine Belieferung und wie lange muss ich mich binden?
5.1 Die für das jeweilige Liefergebiet für Neuabschlüsse geltenden aktuellen Grund- und Arbeitspreise sind im Internet unter www.baerengas.de veröffentlicht und dem vom Kunden zu verwendenden Auftragsformular oder dem ggf. dazugehörigen Preisblatt zu entnehmen.
5.2 Die GASAG bietet das Produkt Bärengas mit einer oder mehreren möglichen Mindestvertragslaufzeiten an, die ebenfalls unter www.baerengas.de veröffentlicht werden und die aus dem vom Kunden zu verwendenden Auftragsformular oder dem ggf. dazugehörigen Preisblatt hervorgehen. Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit gilt mit Ausnahme der Anpassungsmöglichkeit nach § 6.1 ein gleichbleibender Grund- und Arbeitspreis. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann eine Preisanpassung nach Maßgabe des § 6.1 und 6.2 erfolgen.
5.3 Der Kunde kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nach, indem er eine Einzugsermächtigung erteilt oder die fälligen Beträge auf das Konto der GASAG überweist.
§ 6Wann ändern sich die Preise und kann ich deswegen kündigen?
6.1 Die GASAG ist berechtigt und verpflichtet, die Preise in gleicher Höhe und zu demselben Zeitpunkt anzupassen, zu dem sich nach Vertragsschluss die in den Preisen enthaltenen Steuern (Umsatzsteuer, Energiesteuer) ändern oder zukünftig weitere Energiesteuern oder sonstige gesetzlich veranlasste Kosten oder Umlagen vergleichbar zu Steuern und Abgaben, z. B. resultierend aus der Förderung der Biogaseinspeisung, eingeführt werden, die die Beschaffung, die Übertragung, die Verteilung oder den Verbrauch von Erdgas verteuern oder verbilligen.
6.2 Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist die GASAG darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, die geltenden Gaspreise (Arbeits- und/oder Grundpreis) in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV in gleicher Höhe und zu denselben Zeitpunkten nach billigem Ermessen anzupassen, zu denen sich die Bezugskosten der GASAG oder die im Vertragspreis enthaltenen Transportkosten (Netznutzungsentgelte) ändern. Die GASAG wird die Preise nur in der Höhe anheben, in der den gestiegenen Bezugs- oder Transportkosten keine rückläufigen Kosten in anderen Bereichen gegenüberstehen. Eine Preissenkung braucht dementsprechend dann nicht zu erfolgen, wenn gesunkene Bezugs- oder Transportkosten durch gestiegene Kosten in anderen Bereichen aufgezehrt werden. Liegen die Voraussetzungen einer Preissenkung vor, ist diese unverzüglich zu erklären. Die GASAG wird die Preisänderung gegenüber ihren Kunden sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn wirksam.
6.3 Im Falle einer Preisänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten die bisherigen Preise unverändert fort.
§ 7Kann der Vertrag gekündigt werden?
7.1 Während der Mindestlaufzeit können die Parteien den Vertrag nur in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis Abs. 6 und § 16 Abs. 2 ordentlich zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Mindestlaufzeit kündigen.
7.2 Kündigt keine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Jede Partei ist dann berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
7.3 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen, wenn der Kunde umzieht und die vertragliche Abnahmestelle dadurch den Besitzer wechselt. Der Kunde ist verpflichtet, der GASAG einen beabsichtigten Umzug vier Wochen vorher mitzuteilen. Will die GASAG kündigen, muss sie von ihrem Recht unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund Gebrauch machen.
7.4 Die GASAG ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen erneut nicht erfüllt oder die Gründe für die Unterbrechung der Versorgung nach § 15.1 und 15.2 wiederholt vorliegen und die GASAG den Kunden in der Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
7.5 Die GASAG ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen, wenn der örtliche Netzbetreiber die Belieferung des Kunden nicht mehr über standardisierte Lastprofile abwickelt.
7.6 Im Übrigen sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
7.7 Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 8Wie wird der Verbrauch festgestellt?
8.1 Die gelieferte Gasmenge wird durch im Eigentum des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers befindliche Messeinrichtungen festgestellt. Der Zählerstand wird vom Netzbetreiber, einem Beauftragten der GASAG, einem beauftragten Messdienstleister oder auf Verlangen der GASAG vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen abgelesen.
8.2 Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so darf die GASAG den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt oder der Messdienstleister die Daten nicht oder verspätet weitergibt.
8.3 Hat der Kunde eine Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber/Netzbetreiber veranlasst und ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten bzw. nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die GASAG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Die Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 9Wie erfolgt die Abrechnung?
9.1 Die Abrechnung erfolgt in Kilowattstunden (kWh). Der Verbrauch an kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit den vom örtlichen Netzbetreiber letztgenannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus dem Brennwert (HS) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße zusammen. Die GASAG wird ihrer Abrechnung die jeweils aktuellen Daten des Netzbetreibers zugrunde legen. Sie kann für Zwecke der Abrechnung auch die Zählerstände verwenden, die sie vom Kunden erhalten hat.
9.2 Die GASAG erhebt während der Vertragslaufzeit monatliche Abschlagszahlungen. Der Kunde erhält eine Verbrauchsabrechnung nach der turnusmäßigen Verbrauchsablesung durch den Netzbetreiber, spätestens aber nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Zusätzlich erfolgt eine Endabrechnung nach Beendigung des Vertrages.
9.3 Ändern sich die Preise, so erfolgt die Aufteilung des Gasbezuges und der Grundpreise jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden.
9.4 Die Abschlagszahlungen berechnet die GASAG anteilig für die Laufzeit des Vertrages entsprechend dem Verbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sie die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
9.5 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
§ 10Welche Informationen benötigt die GASAG vom Kunden?
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der GASAG seine Verbrauchsdaten vom Vorjahr, die Zählernummer sowie sonstige zur Identifikation der Abnahmestelle notwendige Informationen mit dem Auftragsformular mitzuteilen, soweit ihm diese Informationen bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erteilt der Kunde der GASAG zusammen mit der Auftragserteilung eine entsprechende Vollmacht, damit die GASAG die notwendigen Daten beim örtlichen Netzbetreiber anfordern kann.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, der GASAG Adressänderungen spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin mitzuteilen.
§ 11Welche Lieferpflichten und Abnahmepflichten bestehen?
11.1 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen der GASAG zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energien. Eine Weiterveräußerung des Gases an Dritte ist nicht gestattet.
11.2 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
§ 12Wann ist die GASAG nicht zur Lieferung verpflichtet?
12.1 Die GASAG ist zur Lieferung nur verpflichtet, wenn ein ungesperrter Netzanschluss vorliegt.
12.2 Die GASAG liefert für die vereinbarte Vertragslaufzeit Gas im vertraglich vorgesehenen Umfang. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV vom 1. November 2006 [BGBl. I S. 2477, 2485], geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 [BGBl. I S. 2006]) oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 NDAV unterbrochen hat oder soweit und solange die GASAG an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
12.3 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Störungen des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, die GASAG von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der GASAG gemäß § 15 beruht.
§ 13Wie haftet die GASAG?
13.1 Ansprüche wegen Schäden, die der Kunde durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung erleidet, sind gegen den örtlichen Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 18 NDAV geltend zu machen. Die GASAG wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt sind oder von der GASAG in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
13.2 Der örtliche Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe der GASAG.
§ 14Was gilt für Rechnungslegung, Abschläge und Verzug?
14.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der GASAG angegebenen Zeitpunkt, ohne Abzug, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die GASAG Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen; dieser wird pauschal mit einem Betrag in Höhe von 5,00 Euro netto je Mahnung berechnet. Im Falle von Rücklastschriften berechnet die GASAG dem Kunden eine Pauschale in Höhe von 9,50 Euro. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der GASAG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
14.3 Gegen Ansprüche der GASAG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
§ 15Wann darf die GASAG die Unterbrechung der Versorgung veranlassen?
15.1 Die GASAG ist berechtigt, bei dem zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NDAV eine Unterbrechung der Anschlussnutzung zu verlangen, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
15.2 Die GASAG ist berechtigt, durch den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NDAV die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllt. Die GASAG kann mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen.
15.3 Die GASAG lässt die Anschlussnutzung unverzüglich wiederaufnehmen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung berechnet die GASAG die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten zzgl. einer Pauschale in Höhe von 5,00 Euro netto an den Kunden weiter. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der GASAG keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
§ 16Wann darf die GASAG diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern?
16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Regelungen des Vertrages beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, GasGVV, NDAV). Sollten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieversorgung nach Vertragsschluss ändern, ist die GASAG berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Preise – entsprechend den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, soweit die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
16.2 Die GASAG wird dem Kunden die Änderung mindestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin in Textform mitteilen. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen nicht spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin in Textform widersprochen hat. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs (Poststempel). Der Kunde wird von der GASAG mit der Änderungsmitteilung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen. Für den Fall, dass der Kunde widerspricht, ist die GASAG berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen.
§ 17Fallen Kosten für den Lieferantenwechsel an?
Der Lieferantenwechsel erfolgt unentgeltlich.
§ 18Wo erhalte ich aktuelle Informationen?
Aktuelle Informationen zu den geltenden Angeboten und Preisen können unter www.baerengas.de abgerufen werden.
§ 19Hinweis gemäß § 107 EnergieStV
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
(gültig für Neuverträge ab dem 01.09.2011)


